Allgemeine Einkaufsbedingungen

Murtfeldt Kunststoffe GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend einheitlich als “Lieferant'' bezeichnet), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten ausschließlich, und zwar auch dann, wenn der Lieferant, insbesondere bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung, auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.


2. Bestellung und Auftragsunterlagen

Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.


Bestellungsannahmen sind uns durch Unterschrift auf der Kopie der Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Bestelldatum zu bestätigen, wobei uns die Bestätigung innerhalb dieser Frist zugehen muss. Ansonsten sind wir zum Widerruf berechtigt. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.


Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert oder weitergegeben werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.


3. Liefertermine

Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.
Kommt der Lieferant in Verzug, so haben das Recht, neben der Erfüllung eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Netto-Bestellwertes oder der Lieferung zu verlangen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.


4. Lieferung und Verpackung

Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.


Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.


Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist.


5. Dokumentation

Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:

  • Nummer der Bestellung
  • Menge und Mengeneinheit
  • Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht
  • Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer
  • Restmenge bei Teillieferungen.

Ein etwaiger Mehraufwand auf unserer Seite, der durch fehlende Dokumente verursacht wird, ist vom Lieferanten zu tragen.


Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.


6. Preise

Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt.
Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.


7. Rechnung und Bezahlung

Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.


Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung:
bis zu 14 Tagen abzüglich 3% Skonto bis zu 30 Tagen netto.


8. Garantie, Rügepflicht und Gewährleistung

Der Lieferant verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt.


Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen und rechtzeitig zu rügen. Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware beim Lieferanten eingeht.


Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Ist der Lieferant zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere, verzögert sich die Nacherfüllung aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken oder Minderungsansprüche geltend zu machen. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.


Für das vom Lieferanten gefertigte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag endet die Gewährleistung mit Ablauf von 24 Monaten nach Lieferung und Abnahme.
Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.


9. Produzentenhaftung und Haftpflichtversicherung

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.


Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkt-Haftpflichtversicherung einschließlich des erweiterten Produktrisikos mit einer Deckungssumme je Versicherungsfall von mindestens Euro 5 Mio. pro Personenschaden und von mindestens Euro 5 Mio. pro Sachschaden (2-fach maximiert) zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.


10. Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Rechte Dritter, insbesondere Patente und sonstige Schutzrechte, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. 
Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte auf erstes schriftliches Anfordern frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.


Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.


11. Höhere Gewalt

Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.


12. Verwahrung und Eigentum

Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden.


Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material für uns hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Wir sind insofern Hersteller der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache.


Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen, gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.


Der Lieferant verwahrt die uns nach den Absätzen 2 und 3 ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände für uns. Die Verwahrungskosten für die für uns verwahrten Gegenstände und Materialien sind im Kaufpreis enthalten.


13. Geschäftsgeheimnisse

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit die in den überlassenen Unterlagen enthaltenen Informationen allgemein bekannt geworden ist.


14. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.


Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, deutsches Recht, mit Ausnahme des deutschen internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („UN-Kaufrecht“).


Erfüllungsort ist unser Firmensitz Dortmund. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Dortmund.


Stand dieser Allgemeinen Einkaufbedingungen

AEB deutsch, Stand: 03.2002


Anschrift und Kontakt

Murtfeldt Kunststoffe GmbH & Co. KG
Heßlingsweg 14-16
D-44309 Dortmund


Postfach 12 01 61
D-44291 Dortmund


Telefon: +49 (0) 231 2 06 09-0
Telefax: +49 (0) 231 25 10 21