Lebensmittelkonforme Kunststoffe

Die Food Safe [FS]-Produktwelt von Murtfeldt

EU-Verordnung 1935/2004

Was darf rein in Lebensmittel?

Weichmacher in Olivenöl oder Pestosoßen, Schwermetalle aus Keramikglasuren, Druckfarben-Bestandteile in Getränken: unappetitliche oder gar ungesunde Beispiele von Lebensmittelverunreinigungen, die Verbraucher zu Recht auf die Palme bringen. Tatsächlich gibt es gute und funktionelle Gründe, warum Lebensmittel mit bestimmten Stoffen in Kontakt kommen. Sei es bei der Herstellung mit speziellen Maschinen, bei der Abfüllung, beim Transport in dafür vorgesehenen Behältern, der Lagerung oder Auslieferung.

Dennoch: Risiken beim Zusammenspiel von Lebensmitteln und Fremdstoffen bestehen, und diese müssen eingegrenzt werden. Seit 2004 regelt das die EU-Verordnung 1935/2004, die heute noch gilt. Ihre wichtigste, sinngemäße Aussage: Ausgangsmaterialien und Gegenstände müssen so hergestellt sein, dass ihre stofflichen Bestandteile unter den normalen und vorhersehbaren Verwendungsbedingungen nur in Mengen auf das Lebensmittel übergehen, die die Gesundheit des Verbrauchers nicht gefährden.

EU-Verordnung 10/2011


Neue Anforderungen an Kunststoffhersteller

Im Januar 2011 verabschiedete die Europäische Kommission eine neue Verordnung über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Diese neue EU-Verordnung 10/2011 ist seit dem 1. Mai 2011 gültig und Bestandteil der EU-Verordnung 1935/2004.

Die Übersicht der wichtigsten Inhalte dieser neuen EU-Verordnung finden Sie hier auf der rechten Seite:

  • Eine Positivliste für die Ausgangsstoffe (Monomere) und eine Substanzliste für die Hilfsstoffe (Additive), die zur Herstellung von Kunststoffen verwenden werden dürfen
  • Migrationsverfahren basierend auf Grenzwerten und Reinheitsspezifikationen
  • Konformitätserklärungen
  • Chargen-Rückverfolgung
  • Herstellung nach EU 2023/2006 (Good-Manufacturing-Process)

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Welche Ausgangs- und Hilfsstoffe dürfen verwendet werden?

Die Substanzlisten der Monomere sowie Additive umfassen 885 Ausgangsstoffe, die auf EU-Ebene zugelassen sind. Lediglich diese dürfen bei der Herstellung von Werkstoffen und Kunststoffprodukten unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Migrationswerte (SML) verwendet werden.

Was geschieht beim sogenannten Migrationsverfahren?

Für Kunststoffe gibt es stoffspezifische Grenzwerte für den Übergang auf Lebensmittel, so genannte Migrationswerte. Diese Werte werden in Migrationsprüfungen von unabhängigen Instituten ermittelt. Fällt das Migrationsverfahren positiv aus, ist der Hersteller befugt, die benötigte Konformitätsbescheinigung für seinen Warenausgang auszustellen.
Eine Konformitätserklärung ist solange gültig, bis Veränderungen in der Zusammensetzung des Werkstoffes oder in der Produktion vorgenommen werden, die zu Veränderungen bei der Migration aus dem Werkstoff oder dem Kunststoffprodukt führen bzw. bis neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.

Bestandteil der Migrationsverfahren sind zwei Prüfungen: die Overall Migration Limit (OML) und die Specific Migration Limit (SML). Bei der Gesamtmigration darf die Summe aller migrierenden Stoffe 60 ppm nicht überschreiten. Die spezifische Migration ermittelt spezielle Mitrationswerte für einzelne Monomere und Additive der Kunststoffverordnung.

Die Konformitätserklärung

Gemäß der neuen EU-Verordnung muss jeder Hersteller oder Importeur von Bedarfsgegenständen aus Kunststoff, die im Lebensmittelkontakt stehen, eine schriftliche Erklärung (Konformitätserklärung) dem Produkt beifügen.

Das wesentliche Anliegen dieser sogenannten Konformitätserklärung ist es, eine einfache Identifizierung und damit Rückverfolgung der eingesetzten Werkstoffe zu gewährleisten, für die sie ausgestellt sind. Es soll sichergestellt werden, dass ausreichend Informationen in der gesamten Lieferkette zu den eingesetzten Stoffen und Abbauprodukten vorliegen, fernerhin zur Verwendung des Kunststoffes.

Die Rückverfolgbarkeit

Oder: Woher haben Sie den Kunststoff? Und wohin liefern Sie?

Im Kapitel über die Konformitätserklärung wurde sie schon erwähnt: die Rückverfolgbarkeit. Sie stellt die verbindliche Forderung dar, ein Material oder einen Gegenstand zu identifizieren und auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zurückzuverfolgen. Dabei muss mindestens eine vorgeschaltete und eine nachgeschaltete Stufe identifizierbar sein. Das funktioniert, indem der Kunststoff etikettiert wird und das Etikett Informationen enthält über Hersteller, Datum, Fertigungsprozess etc.

Good Manufacturing Practice (GMP) – Qualitätsmanagement

Good Manufacturing Practice (GMP) – oder auf gut deutsch die “gute, weil qualitätsgesicherte Herstellung” – entspringt der EU-Verordnung 2023/2006, die wiederum in die EU-Verordnung 1935/2004 verankert ist. Demnach ist die Herstellung Bestandteil eines Qualitätssystems, das die gesicherte und nachvollziehbare Produktion von Produkten im Pharma- und Lebensmittelbereich garantiert. In der Praxis muss ein vorhandenes ISO-Qualitätssystem durch die GMP-Richtlinien komplettiert werden.

Gesamtübersicht der lebensmittelkonformen Murtfeldt-Kunststoffe

Beim Lesen der vorhergehenden Informationen wird deutlich: Die neue Verordnung fordert von Unternehmen ein hohes Invest an Zeit, Mitarbeiter-Know-How und Kapital. Murtfeldt Kunststoffe hat sich diesen Herausforderungen gestellt und konnte im Augst 2011 bereits die erforderlichen Migrationsverfahren für seine im Lebensmittelbereich eingesetzten Produkte erfolgreich abschließen.

Übersicht über lebensmittelkonforme technische Murtfeldt Kunststoffe
 gemäß EU-Verordnung 1935/2004 EG

  • Murylon® B natur [FS]
  • Murylon® A natur [FS]
  • Murytal® C natur [FS]

Übersicht über lebensmittelkonforme Murtfeldt PE-Kunststoffe
 gemäß EU-Verordnung 1935/2004 EG

  • Original Werkstoff “S“® grün [FS]
  • Original Werkstoff “S“® schwarz antistatisch [FS]
  • Original Werkstoff “S“® natur [FS]
  • Muralen® natur [FS]
  • Muralen® plus+AB [FS]
  • Original Werkstoff “S“®  plus+AB [FS]
  • Original Werkstoff “S“®  plus+TLS [FS]
  • Original Werkstoff “S“®  plus+LF [FS]
  • Original Werkstoff “S“®  plus+LF ESD [FS]
  • Original Werkstoff “S“®  plus+FP [FS]

Übersicht über lebensmittelkonforme Murtfeldt Hochleistungskunststoffe 
gemäß EU-Verordnung 1935/2004 EG

  • Murylat® [FS]
  • Murylat® SP [FS]
  • Murdotec® SP [FS]
  • Murpec® natur [FS]

Weiterführende Informationen

Wenn Sie weitere technische Angaben zu unseren lebensmittelkonformen Werkstoffen wünschen, gehen Sie bitte zu unserer allgemeine Produktübersicht.

Sie möchten sich detaillierter über die Inhalte der EU-Verordnungen 1935/2004 und 10/2011 informieren? Diese finden Sie [hier].