Allgemeine Geschäftsbedingungen

Murtfeldt Kunststoffe GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen können wir nicht anerkennen, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.


Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i. S. des § 310 Abs. 1 BGB sowie für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.


2. Angebot

Unser Angebot ist freibleibend; vertragliche Bindung tritt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein.


3. Preise

Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Unsere Preise in Angeboten und Auftragsbestätigungen verstehen sich als Nettopreise. Erhöhen oder reduzieren sich nach Vertragsschluss Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten (z. B. Zölle, Frachten, Steuern), so sind wir zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt, wenn diese veränderten Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren. Das Gleiche gilt bei Unvorhersehbarkeit von tariflichen Lohnerhöhungen und bei Preisänderungen von Vorlieferanten, die nach Vertragsschluss in Kraft treten.


4. Zahlung

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Kommt der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Bei entsprechendem Nachweis sind wir auch zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens berechtigt.


Die Zahlung durch Wechsel ist nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung gestattet. Die Annahme eines Wechsels als auch eines Schecks gilt nur als Zahlung erfüllungshalber. Für den Fall der Zahlung durch Scheck oder Wechsel hat der Besteller Wechsel- und Diskontspesen zu tragen.


Aufrechnungsansprüche stehen dem Besteller insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur insoweit möglich, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Wir haben das Recht, mit Forderungen, die wir gegen den Besteller haben, auch dann aufzurechnen, wenn unsere Forderung noch nicht fällig ist. In diesem Fall werden wir dem Besteller die Zinsdifferenz in Höhe von 5 % jährlich erstatten. Eine verschiedenartige Zahlungsweise (Barzahlung einerseits, Akzept andererseits) schließt die Aufrechenbarkeit nicht aus.


Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Verweigert der Käufer die Sicherheitsleistung oder leistet er nach Mahnung keine Vorauszahlung, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


5. Lieferfrist

Lieferzeiten werden in Wochen- oder Tagesterminen angegeben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Sind zur Ausführung des Auftrags Konstruktionsunterlagen, Modelle, Muster oder dergleichen notwendig, so beginnt die Lieferzeit erst mit deren Zugang.


Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Seiten berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.


Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist.


Der Besteller ist berechtigt, ab der zweiten Woche eines von uns zu vertretenen Verzugs pauschal einen Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Dem Lieferanten bleibt das Recht vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Setzt uns der Besteller, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.


6. Lieferumfang

Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Wir behalten uns Über- bzw. Unterlieferungen in Höhe von bis zu 10% der bestellten Menge vor.



6.1 Verpackung


Der Besteller der Ware verpflichtet sich laut VerpackG, die Verpackung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten einer Verwertung / Recycling zuzuführen, oder diese kostenfrei an uns zurückzuschicken.


7. Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Dies gilt auch für den Fall, dass der Transport durch uns erfolgt.


8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – auch künftig entstehender Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.


Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Berechtigung kann aber für den Fall, dass der Besteller seinen Vertragspflichten nicht nachkommt, widerrufen werden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bzw. Rückgabe der Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts zu verlangen.


Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Der Besteller bleibt bis zum Widerruf der Berechtigung zur Weiterveräußerung zur Einziehung der Forderung ermächtigt.


Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon jedoch unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.


9. Gewährleistung - Haftungsbegrenzung

9.1 Allgemeine Regelung


Der Besteller verliert jeglichen Gewährleistungsanspruch, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht nachkommt. Erkennbare Mängel müssen innerhalb von sechs Tagen nach Erhalt der Ware gerügt werden. Verdeckte Mängel müssen spätestens acht Tage nach Entdeckung gerügt werden. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, unsachgemäßer Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes durch Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkzeugen oder sonstigen schadensverursachenden Einflüssen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.


Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang.


Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, hat uns der Besteller zur Geltendmachung seiner Rechte eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Wir sind nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Material-, Transport- und Arbeitskosten, die Kosten von Einbau- und Aufbaumaßnahmen nur zur Hälfte.


Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über die gesetzte Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder die Ersatzlieferung fehl, so stehen dem Besteller die Rechte auf Rücktritt oder Minderung zu.


Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur


a. bei Vorsatz;


b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter;


c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;


d. bei arglistig verschwiegenen Mängeln;


e. im Rahmen einer Garantiezusage;


f. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.


Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.


Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.



9.2 Besondere Regelungen für 3D-gedruckte Bauteile


Im Zusammenhang mit den 3D gedruckten Teilen weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass Rapid Prototyping Bauteile und sonstige Modelle und Bauteile nicht zeitstabil sind. Diese sind demnach unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung, entsprechendem dem Verwendungszweck einzusetzen, da es anderenfalls zu Verformungen kommen kann, die dazu führen können, dass ein ordnungsgemäßes Einsetzen des Bauteils nicht mehr möglich ist.


Wir weisen generell darauf hin, dass sich Toleranzen der von uns gefertigten Formen und Spritzgussteile sich nach DIN 16 742 Toleranzgruppe (TG6) richten, jedoch min. ± 0,1 mm anzusetzen sind. Messprotokolle werden dann erstellt, wenn dieses im Auftrag schriftlich niedergelegt wurde und der Besteller Referenzmaße angibt, die bei Auftragserteilung bestätigt werden.


Beim 3D-Drucken von Bauteilen, Rapid Prototyping sowie Abgussteilen aus Silikonformen sowie bei sonstig erstellten Mustern, Prototypen und Einzelteilen sowie Vor- und Kleinserien sind größere Maßabweichungen möglich. Die Abnahme erfolgt bei größeren Maßabweichungen auch dann, wenn der Besteller nicht ausdrücklich auf diese Maße als Bedingung des Auftrages hinweist. Wir haften nicht für Schäden, die aus fehlerhaften Zeichnungen oder CAD-Daten des Bestellers resultieren.


Die von uns ausgelieferten Teile haben folgende Eigenschaften, für die wir nicht haften und keine Gewährleistung geben: Verformung unter Temperatur, Verformung durch falsche und unsachgemäße Lagerung, Änderung der Form und Festigkeit innerhalb 1-3 Wochen nach Herstellung trotz idealer Bedingungen, unbekanntes Verhalten durch chemische oder physikalische Eigenschaften oder Bedingungen und deren Einflüsse.


Nach der Lieferung der Bauteile verpflichtet sich der Besteller wegen der sensiblen Bauteilebeschaffenheit, etwaige Mängel innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen. Wir übernehmen keine Gewährleistung für die richtige Passform von Bauteilen, die erst nach 3 Tagen nach Anlieferung eingebaut werden.


10. Konstruktionsleistungen

Wir behalten uns ausdrücklich vor, Konstruktionsleistungen, die wir im Rahmen eines Angebots speziell für den Kunden erbringen, gesondert nach ortsüblichem Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es nach Erbringung dieser Leistungen nicht zu einer verbindlichen Bestellung des Kunden kommt.


Konstruktionsleistungen, die erbracht werden, ohne dass es anschließend zu einer Bestellung des Kunden kommt, gelten ausschließlich als unverbindliche Vorschläge, bei denen Änderungen vorbehalten sind. Jegliche Haftung für solche Konstruktionsleistungen wird, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte der Kunde die unverbindlichen Konstruktionsleistungen eigenverantwortlich weiterverwenden, so geschieht dies auf eigene Gefahr. 


11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Dortmund.
Gerichtsstand ist Dortmund.


Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.


12. Anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zum Besteller findet unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf ausschließlich deutsches Recht Anwendung, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.


Stand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

AGB deutsch, Stand: 06.2018


Anschrift und Kontakt

Murtfeldt Kunststoffe GmbH & Co. KG
Heßlingsweg 14-16
D-44309 Dortmund


Postfach 12 01 61
D-44291 Dortmund


Telefon: +49 (0) 231 2 06 09-0
Telefax: +49 (0) 231 25 10 21

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